Deutscher Wachtelhund North America, Inc
VDW Breeding Regulations
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Zuchtbestimmungen des Vereins für
Deutsche Wachtelhunde e.V.
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung 3
Zuchtordnung (ZO-DW) 5
Zuchtbuchordnung (ZBO-DW) 11
Ordnungsbestimmungen 17
Gebührenordnung 19
Anlage: Ablaufschema Zucht 21
Standard Deutscher Wachtelhund 23
VDH-Mindestanforderungen an die Haltung von
Hunden 27
Notizen 32
Vorbemerkung
Zuchtbestimmungen des Vereins für Deutsche
Wachtelhunde (VDW)
Der Verein für Deutsche Wachtelhunde e.V.
gegr. 1903 (VDW) hat sich zur Aufgabe gemacht, den Deutschen Wachtelhund
in der Bundesrepublik Deutschland in Reinzucht zu erhalten und zu
fördern.
Als Stammverein der Rasse erstellt und
überwacht er den Standard Deutscher Wachtelhund und hinterlegt ihn über
den VDH
(Deutscher Zwinger Verein) bei der Federation Cynologiquie Internationale (FCI) - z. Zt.
FCI-Standard Nr. 104/12.03.1999/D.
Der Verein „Deutscher Wachtelhund North
America, Inc“ (nachfolgend
DWNA) wurde 2007 in Wisconsin, USA gegründet. Der DWNA hat die
Zuchtbestimmungen des VDW übernommen und stellt diese Regelungen für den
Deutschen Wachtelhund in Nordamerika zur Verfügung.
Zuchtziel ist die Erhaltung und Förderung
der jagdlichen Anlagen als feinnasiger, spurlauter, spurwilliger und
spursicherer sowie wild- und raubzeugscharfer, bring- und
wasserfreudiger Stöber - und Waldgebrauchshund.
Grundlagen hierfür sind ein
funktionsgerechter, ansprechender Körperbau, robuste Gesundheit und ein
ausgeglichenes Wesen.
Falls vom DWNA erbliche Defekte und
Krankheiten erkannt werden, wird dieses sehr ernsthaft geprüft und
bewertet, bei einem schwerwiegend betroffenen Hund soll dessen
Fortpflanzung verhindert werden, um die Gesundheit der Rasse zu erhalten.
Tierschutzrechtliche Bestimmungen werden
beachtet. Das Internationale Zuchtreglement der FCI, die Zuchtordnung
des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) und die
Mindesthaltungsbedingungen nachdem Tierschutzgesetz sind für alle
Mitglieder des VDW verbindlich.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben gibt sich der
Verein die folgenden Zuchtbestimmungen; gegliedert in Zuchtordnung
(ZO-DW) Zuchtbuchordnung (ZBO-DW) und Ordnungsbestimmungen.
Zuchtordnung (ZO-DW)
1. Zuchtgrundsätze
1.1
Die Rasse “Deutscher Wachtelhund” wurde mit einer zahlenmäßig geringen
Ausgangs Population begründet. Um Schäden durch Verengung der Zucht (sog.
Inzuchtdepressionen) zu vermeiden, gilt als oberster Zuchtgrundsatz, die
genetische Vielfalt in der Rasse zu erhalten.
1.2
Der Deutsche Wachtelhund wird in zwei Stämmen, den Braunen und den
Braunschimmeln, getrennt gezüchtet.
Verbindungen zwischen Hunden der beiden
Stämme sind nur ausnahmsweise zulässig. Die Zustimmung der Zuchtleiter
im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesgruppenzuchtwart erteilt.
Einfarbig rote Hunde sind den Braunen, Rotschimmel den Braunschimmeln
zuzuordnen. Aus braunen Eltern fallende Schecken, Brauntiger oder
Braunschimmel werden den Braunschimmeln zugeordnet.
2. Zuchtberatung
2.1 Zuchtleiter, Zuchtbuchführer und
Landesgruppenzuchtwarte stehen allen Züchtern und Mitgliedern des
Vereins zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung.
2.2 Rechtzeitig vor einem Deckakt soll der
Züchter ein Beratungsgespräch mit dem Zuchtwart seiner
Landesgruppeführen. Der Zuchtwart berät den Züchter und gibt ihm die
aktuellen Werte der Zuchtwertschätzung ins besonders HD/ ED (Ellenbogendysplasie)-Werte, Stand der Deckmarken der Rüden (hier Rücksprache mit
Landesgruppenzuchtwart in der der Rüde steht) bekannt. Die letzte
Entscheidung bei der Wahl des Zuchtrüden hat der Züchter.
3. Zuchtwertschätzung
Der VDW bedient sich zur Speicherung aller
Prüfungsbewertungen, Leistungsnachweise und Untersuchungsergebnisse der
EDV. Auswertungen dieser
umfangreichen Datenbank dienen der Nachzuchtkontrolle und ermöglichen
als rechnergestütztes Verfahren für eine Anzahl ausgewählter,
zuchtrelevanter Merkmale(z.B. Anlagenfächer und HD-Werte) die sog.
Zuchtwertschätzung. Hierbei verdichten sich unter Einbeziehung der
gesamten Verwandtschaft die gespeicherten Daten zu einer Zuchtwertzahl.
Die Zuchtwertschätzung wird für alle, nach dieser ZO zuchttauglichen
Hunde, jährlich zweimal, nach Speicherung der Frühjahrs- und
Herbstprüfungsergebnisse, durchgeführt und den Zuchtwarten als
Beratungsunterlagezugeleitet.
4. Zuchtzulassung
4.1 Zur Zucht zugelassen sind Deutsche
Wachtelhunde, die
4.1.1 im Zuchtbuch für Deutsche Wachtelhunde
oder in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch in einem anderen Land
eingetragen sind und für die eine Ahnentafel ausgegeben wurde.
4.1.2 gesund und wesensfest sind und keine
Fehler i. S. der Ziff 5 ZO-DW aufweisen.
4.1.3 dem Standard entsprechen (wie beim FCI
hinterlegt) und bei der Formwertbeurteilung durch einen Formwertrichter
(Formwertrichter werden in der Richterliste des VDW gesondert
aufgelistet) mindestens mit Note "Gut" bewertet wurden. Der
Rassestandard ist Anlage dieser ZO.
4.1.4 einmal in den Anlagefächern
Nase, Spurlaut, Spurwillen, Spursicherheit
und Stöbern mindestens die Note 5 (Gut), in der Wasserfreude/Wasserarbeit
die Note 2 (Genügend) und in der Schussfestigkeit die Note 8 (schussfest)
erhalten haben.
Zur Zucht zugelassen sind nur Hunde mit den
oben genannten Zuchtnoten in den Anlagefächern und mindestens einer
bestandenen DW-Prüfung. Hunde, die bei einer Prüfung in der “Schussfestigkeit
Wald” die Note 4 und schlechter oder bei “Schussfestigkeit Wasser” die
Note 1 oder 0 erhalten haben, sind von der Zucht ausgeschlossen. Beide
Zuchtpartner müssen bei Zuchtverwendung nach vollendetem 36. Lebensmonat
zusätzlich zu vorstehenden Mindestnoten in den Anlagefächern wenigstens
eine Verbandsprüfung (EP, EPB, GP, VSwP, Vbr, Btr, VPS) mit Erfolg
abgelegt haben oder ein Leistungszeichen laut Teil V §§ 71, 72, 73 und
74 PO-VDW (Härte, natürliche Schweißfährte, Weitjager, Schwarzwild)
erworben haben. Zuchtleiter an den Zuchtausschuss zu richten.
4.1.5 DW sind für die Zucht klassifiziert
nach Eingang einer unbedenklichen OFA\VDW-Hüftgelenks- und
Ellenbogen-Bestätigung auf Grundlage einer Röntgenuntersuchung bezüglich
Hüftgelenks- und Ellenbogendysplasie.
Nicht zugelassen sind Hunde mit mittlerer
und schwerer HD (HD-Bestimmungen nach VDH-Vorschrift)
oder einer
einfachen
Ellenbogendysplasie (ED). Die Auswertung und
Archivierung der Röntgenaufnahmen erfolgt zentral durch einen vom Verein
im Einvernehmen mit dem VDH-Zuchtausschuss bestellten HD-Auswerter.
Verein bestellt. Für das Verfahren im Falle
des Antrags auf ein Obergutachten sind die Vorschriften der VDH-Zuchtordnung
verbindlich. Zur Eindämmung des HD-Risikos bedient sich der VDW einer
anerkannten Zuchtwertschätzung.
HD-Durchschnittszuchtwert beider Eltern bei
Braunen: höchstens 105/ bei Braunschimmel: höchstens 100.
Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen
möglich; wie bei 4.1.4
4.1.6 Das Mindestalter bei der
Zuchtverwendung beträgt 15 Monate. Hündinnen dürfen nach der Vollendung
des 8. Lebensjahres (das ist der 8. Geburtstag) nicht mehr belegt werden.
Eine Hündin darf jährlich nur einmal zur Zucht verwendet werden.
4.1.7 Eine Begrenzung der Wurfstärke ist mit
§ 1 des Tierschutzgesetzes nicht zu vereinbaren. Die
Verantwortung für die Zucht in einem anerkannten DW-Zwinger liegt allein
beim Züchter. Hierzu gehört insbesondere, dass nur gesunde und
lebensfähige Welpen aufgezogen werden.
4.1.8 Der Zuchtausschuss hat die Anzahl der
Deckakte für Zuchtrüden zahlenmäßig begrenzt. Für zuchttaugliche Rüden
werden auf Antrag vom zuständigen Landesgruppenzuchtwart max. 5
Deckmarken ausgegeben, die innerhalb eines Zuchtjahres verbraucht werden
können.
Nach Rücksprache mit Zuchtleiter und
Landesgruppenzuchtwart können weitere 4 Deckmarken angefordert werden.
Sobald Ergebnisse der Nachkommen aus den ersten 5 Deckakten (Anlagenbewertung,
Fw, HD und Gesundheit) vorliegen, wird eine Nachzuchtkontrolle
durchgeführt.
Nach erfolgreichen 9 Deckakten können vom
Zuchtrüdenbesitzer einzelne weitere Deckmarken beantragt werden. Dies
bedarf der Absprache Zuchtleiter/Landesgruppenzuchtwarte der geplanten
Verbindung.
4.2 Zuchthunde sollen darüber hinaus
4.2.1 zumindest die Eignungsprüfung mit
Erfolg abgelegt, sich im Jagdgebrauch bewährt und Leistungszeichen (gem.
§§ 71, 72, 73, 74 PO-VDW) erworben haben.
4.2.2 möglichst auch die Gebrauchsprüfung
sowie Sonderprüfungen des Jagdgebrauchshundeverbandes wie Vbr, Btr VPS
und Verbandsschweißprüfung bestanden haben.
5. Zuchtausschließende Fehler
5.1 Nicht Zucht zugelassen sind Deutsche
Wachtelhunde, die mit Krankheiten oder zuchtausschließenden Fehlern
behaftet sind. Im einzelnen begründen folgende Krankheiten oder Fehler
die Zuchtsperre:
5.1.1 Krankheiten des Nervensystems (z.B.
Epilepsie)
5.1.2 Schussempfindlichkeit, starke
Geräuschempfindlichkeit
5.1.3 Augenerkrankungen, Augenlidfehler (En-
und Ektropium)
5.1.4 chronische Haut- und Haarerkrankungen
5.1.5 Hodenfehler
(nur einen Hoden oder Hodenhochstand)
5.1.6 Krankheiten im Knochenbau (z.B. HD,
Kniescheibenluxation) erteilen).
5.2 Außerdem sind nicht zur Zucht zugelassen:
5.2.1 Hunde, die auf einer Prüfung als waid
laut beurteilt wurden
(stören andere Hunde
während des Wettkampfes).
5.2.2 Hunde, die für die Zucht ausdrücklich
gesperrt sind oder einem anhängigen Verfahren beim ZBA mit dem Ziel der
Zuchtsperre unterliegen.
6. Zuchtsperre
6.1 Deutsche Wachtelhunde, die einen
Zuchtfehler gemäß Ziffer 5 (zuchtausschließende Fehler) aufweisen, sind
zuchtgesperrt. Der Zuchtsperrvermerk wird in die Ahnentafel eingetragen
und veröffentlicht.
6.2 Zuchtsperre kann vom Zuchtausschuss für
Hunde ausgesprochen werden, die zuchtausschließende Fehler oder
mangelhafte Veranlagung mit mehr als einem Partner vererbt haben; Ziffer
6.1 Satz 2 gilt entsprechend.
7. Meldepflicht für erbkranke Hunde
7.1 Zuchtwarte, Richter und Mitglieder des
Vereinsvorstandes und der Landesgruppenvorstände sind verpflichtet, mit
Erbkrankheiten behaftete Hunde dem Zuchtleiter und dem Zuchtbuchamt zu
melden.
7.2 Außerdem sollte sich jeder Führer eines
erbkranken Hundes im Hinblick auf die Zuchtüberwachung zur Meldung
verpflichtet fühlen.
7.3 Zur Eindämmung von Erbkrankheiten sollen
Meldungen nach Möglichkeit mit tierärztlichen Attesten versehen werden.
8. Inzestzucht
8.1 Verbindungen unter Hunden, die sehr eng
miteinander verwandt sind (Inzestzucht), können für eine Zuchtlinie sehr
aufschlussreich sein, bedürfen aber sorgsamer Überwachung, um neben
positiven auch negative Auswirkungen festzustellen. Unter Inzestzucht
werden im Rahmen der Zuchtordnung die Geschwisterpaarung und Paarung
Vater auf Tochter oder Sohn auf Mutter verstanden.
8.2 Beabsichtigte Inzestpaarungen sind durch
den Züchter über den zuständigen Ldgr. Zuchtwart beim Zuchtleiter
rechtzeitig zu beantragen. Anzugeben ist der Zweck der Inzestpaarung.
Der Zuchtleiter kann die beabsichtigte Paarung ablehnen.
8.3 Jeder Züchter einer Inzestpaarung hat zu
veranlassen, dass der gesamte Wurf im Alter von mindestens einem Jahr
zur Beurteilung der körperlichen Form und Entwicklung, der wesensmäßigen
Veranlagung und etwaiger Erbfehler vorgestellt wird. Hierüber ist durch
den zuständigen Zuchtwart ein Bericht zu fertigen und dem Zuchtleiter
zuzuleiten.
8.4 Hunde aus nicht genehmigten
Inzestpaarungen erhalten anstelle der Ahnentafel zunächst nur
Abstammungsausweise und gelten als vorläufig zuchtgesperrt. Für Hunde
aus solchen Paarungen gilt Ziffer 8.3 entsprechend mit der Folge, dass
die Welpen nach der Vorstellung auf einer Jugendprüfung Ahnentafeln
erhalten und die Zuchtsperre aufgehoben werden kann.
9. Ausnahmegenehmigung
Der Zuchtausschuss kann bei Hunden, die mit
geringen Zuchtmängeln (nach 4.1.4; 4.1.5; 5.1.7) behaftet sind
Ausnahmegenehmigungen zur Zucht erteilen. Der Antrag auf Zuchterlaubnis
ist durch den Züchter rechtzeitig(mindestens 4 Wochen) vor der
beabsichtigten Paarung über den Zuchtleiter an den Zuchtausschuss zu
stellen.
10. Überwachung der Zucht
10.1 Organe der Zuchtüberwachung sind:
der Zuchtleiter
der Zuchtbuchführer (= Zuchtbuchamt)
der Zuchtausschuss (gem. § 15 der
Vereinssatzung)
die Zuchtwarte
10.2 Der Zuchtleiter
10.2.1 Der Zuchtleiter überwacht und lenkt
die Zucht überregional. Hierzu gehört vor allem die Organisation,
Verwaltung und Auswertung der EDV des VDW.
10.2.2 Seine Aufgaben bestehen darin, die
von den Landesgruppen zu wählenden Zuchtwarte auszubilden zu prüfen (Prüfungsbestimmungen
für Zuchtwarte werden im Verein nach VDH-Richtlinien festgelegt) und
weiterzubilden, sie bei ihrer Tätigkeit zu beraten und so für
einheitliche Anwendung der Zuchtbestimmungen zu sorgen.
10.2.3 Er kann ggfs. Zuchtversuche anregen
und überwachen. Weiterhin hält er Verbindung zu Institutionen und
Personen, die sich wissenschaftlich mit der Hundezucht befassen.
10.2.4 Er leitet den Zuchtausschuss
10.3 Der Zuchtbuchführer
10.3.1 Der Zuchtbuchführer ist für die
buchmäßige Überwachung der Zucht verantwortlich. Er trifft
Entscheidungen über die Zuchtzulassung (Ziffer 4 ZO-DW).
10.3.2 Der Wohnsitz des Zuchtbuchführers ist
gleichzeitig Sitz des Zuchtbuchamtes.
10.4 Der Zuchtausschuss
(gemäß Artikel V der DWNA Vereins-Charta).
10.4.1 Der Zuchtausschuss ist
Beratungskörper für alle die Zucht betreffenden Fragen, er kann einen
verkleinerten Arbeitsausschuss (“Kleinen Zuchtausschuss”) für besondere
Aufgaben berufen.
10.4.2 Er überwacht die Einhaltung der
Zuchtbestimmungen und entscheidet über Maßnahmen aufgrund der Auswertung
der EDV, insbesondere hinsichtlich der Zuchtwertschätzung.
10.4.3 Der Zuchtausschuss entscheidet
letztlich in einem Einspruchsverfahren (Ziffer 3 der
Ordnungsbestimmungen).
10.5 Die Zuchtwarte
Mit Inkrafttreten dieser ZO-DW können zu
Zuchtwarten nur Mitglieder des VDW gewählt werden, die neben der
Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zur Hundehaltung über
Grundkenntnisse im Zuchtwesen und in der Vererbungslehre sowie
züchterische Erfahrung durch mind. 3 selbst gezüchtete Würfe verfügen.
10.5.1 Die Zuchtwarte sind unmittelbare
Ansprechpartner und Berater der Mitglieder in Zuchtangelegenheiten. Sie
überwachen die Zucht und die Einhaltung der Zuchtbestimmungen in den
Landesgruppen.
10.5.2 Dies geschieht durch:
10.5.2.1 Sammlung und Auswertung
zuchtrelevanter Informationen aus Praxis und EDV für die Zuchtvorgänge
in der Landesgruppe.
10.5.2.2 Beratungsgespräche i. S. Ziff. 2.2
ZO-DW; Abnahme der Zuchtstätte gem. 3.5 ZBO-DW
10.5.2.3 Ausgabe von Deckscheinen und
Deckmarken
10.5.2.4 Abnahme der Würfe und Tätowierung
der Welpen
10.5.2.5 Bericht über die Wurfabnahme an das
Zuchtbuchamt
10.5.2.6 Bericht über Zuchtvorgänge in der
Landesgruppe
10.5.2.7 sofortige Meldung an Zuchtleiter/Zuchtbuchamt
von beabsichtigten oder vollzogenen Verstößen gegen die ZO.
10.5.3 Die Zuchtwarte haben, insbesondere in
der EDV nicht erfasste, erkannte durchschnittlich schlechte Anlagen
eines Wurfes und/oder festgestellte oder vermutete Erbfehler, die zu
einer Zuchtsperre führen können, dem Zuchtleiter/Zuchtbuchamt
mitzuteilen. Mit der Erfüllung der unter Ziffer 10.5.2.4 und 10.5.2.5
genannten Aufgaben können die Zuchtwarte in Ausnahmefällen einen
anerkannten Richter des VDW.
10.6 Die Organe der Zuchtüberwachung sind
berechtigt, Zwingeranlagen und Zuchthunde ohne vorherige
3.3 Verzicht auf einen Zwingernamen
Auf die weitere Benutzung eines
Zwingernamens kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem ZBA
verzichtet
3.4 Besonderheiten
Der VDH empfiehlt den Schutz des
Zwingernamens durch die FCI. Der internationale Zwingerschutz rangiert
vor dem nationalen Zwingerschutz und ist vom Züchter über das ZBA
formlos beim VDH zu beantragen. Der Schutz des Zwingernamens erlischt
beim Tode des Züchters, sofern ein Erbe nicht die Übertragung des
Zwingernamens auf sich beantragt. Zwingernamen werden bis zu zehn Jahre
nach dem Tode des Züchters nicht an andere Züchter vergeben.
Während dieser Zeit können Erben oder Nachkommen
des Züchters die Übertragung des
Zwingernamens noch beantragen. Ein Züchter kann mit schriftlicher
Erklärung seinen Zwingernamen einem anderen Vereinsmitglied übertragen.
3.5 Geltung des Zwingernamens
Einen für eine andere Rasse bereits
geschützte Zwingernamen kann der Inhaber schützen lassen, wenn der Name
nicht bereits für einen anderen Züchter vergeben wurde. Der Züchter
verpflichtet sich mit der Beantragung des Zwingernamens alle von ihm
gezüchteten Wachtelhunde ausnahmslos zur Eintragung anzumelden, sowie
rassereine DW nicht zu Kreuzungen mit anderen Rassen zu verwenden. Die
Zucht von Hunden einer vom VDH nicht betreuten Rasse ist verboten und
kann unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen mit Zuchtverbot belegt
werden.
Vor der Übersendung der
Zwingerschutzbestätigung, bei Wohnungswechsel und nach Zuchtpausen von
mehr als drei Jahren sind die Haltungs- und voraussichtlichen
Aufzuchtsbedingungen durch den zuständigen Zuchtwart auf dem
entsprechenden Formblatt des VDW zu bestätigen.
Die Züchter sind verpflichtet zur Vermeidung
von Rechtsnachteilen jede Namens- und Anschriftenänderung dem ZBA
unverzüglich mitzuteilen.
3.6 Liste der Zwingernamen
Das ZBA führt die Liste der geschützten
Zwingernamen.
4. Deckbestimmungen
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der
Halter von Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln
von FCI und VDH beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Die Halter
sind verpflichtet sich über diese Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder
Änderung selbständig zu unterrichten. Verstöße dagegen können mit
Zuchtverbot belegt werden.
Die Halter von Zuchtrüden und -hündinnen haben in einer gemeinsamen,
schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dass sie ihrer
Unterrichtsverpflichtung nachgekommen sind. Halter im Sinne der Ziffer 4
ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht herangezogenen Rüden/Hündinen
hat.
4.1 Pflichten des Deckrüdenhalters
Es dürfen nur Rüden die zur Zucht zugelassen
sind verwendet werden.
Alle männlichen Zuchthunde
müssen ein DNA-Profil haben.
4.1.1 Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des
Deckrüden davon zu überzeugen, dass sein Rüde und die zu belegende
Hündin die Zuchtvoraussetzungen des VDW erfüllen. Werden im Zusammenhang
mit dem Zwingervorgang Vereinbarungen getroffen, die von den Zuchtregeln
der Dachverbände FCI und VDH abweichen, so sind diese Abmachungen
schriftlich festzuhalten. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren
Zahlung sind ausschließlich Angelegenheiten zwischen Züchter und
Deckrüdenhalter. Zur Vermeidung von Differenzen werden schriftliche
Vereinbarungen empfohlen.
4.1.2 Deckbuch
Jeder Halter eines Deckrüden hat ein
Deckbuch zu führen. Art und Umfang der Eintragungen sind aus dem VDH-Zwingerbuch,
Abt. 1 "Deckrüden", ersichtlich. Besonderes Augenmerk ist auf die
Verwendung der Deckmarken zu legen. Angaben über Deckvorgänge, Deckrüden
und belegte Hündinnen sind unverzüglich festzuhalten, u.a. auch Zu- und
Abgänge mit Angabe der Zuchtbuchnummer, Täto-Nr. (falls abweichend),
Farbe, Angaben über die Zuchttauglichkeit und Leistungszeichen, Namen
und Anschrift des Halters, Decktage und Wurfergebnisse. Das Deckbuch ist
stets auf dem neuesten Stand zu halten. Der zuständige Zuchtwart, der
Zuchtleiter und das ZBA haben jederzeit das Recht, das Deckbuch zur
Einsicht anzufordern. Das Deckbuch kann auch als PC-Datei angelegt
werden.
4.1.3 Deckmeldung
Beabsichtigt ein Hündinnenbesitzer mit
seiner Hündin einen Wurf zu ziehen, so muss er bei seinem zuständigen
Zuchtwart rechtzeitig vor der Paarung einen Deckschein anfordern. Auf
diesem Deckschein bestätigt der Halter des Rüden den Deckakt.
4.1.4 Künstliche Besamung
Die künstliche Besamung ist in
Ausnahmefällen möglich. Sie bedarf der Genehmigung durch den
Zuchtausschuss. Für das Verfahren gilt Punkt 12 des Zuchtreglements der
FCI. Die danach erforderlichen Atteste sind dem ZBA zu übersenden.
4.2 Pflichten des Hündinnenbesitzers
Hündinnen, die im Eigentum oder Besitz von
Personen stehen, denen das Zuchtbuch gesperrt ist, dürfen nicht zur
Zucht herangezogen werden.
4.2.1 Allgemeines
Vor jedem Deckakt hat sich der Halter einer
Hündin davon zu überzeugen, dass seine Hündin und der Deckrüde die
Zuchtvoraussetzungen des VDW erfüllen.
Alle weiblichen
Zuchthunde müssen ein DNA-Profil haben.
4.2.2 Zwingerbuch
Jeder Züchter hat ein Zwingerbuch zu führen.
Art und Umfang der Eintragungen, die über die in 4.1.2 aufgezählten
Informationen hinausgehen, sind aus dem VDH-Zwingerbuch ersichtlich. Der
zuständige Zuchtwart, der Zuchtleiter und das ZBA haben jederzeit das
Recht, das Zwingerbuch zu Einsicht anzufordern. Das Zwingerbuch kann
auch als PC-Datei angelegt werden.
4.2.3 Mitteilung von Deckakten
Falls Rüdenbesitzer beabsichtigen, ihr
Weibchen zu vermehren, müssen sie vor der Paarung den DWNA / Zuchtwart
unter Benutzung des DWNA Züchtungsbericht-Formulars informieren. In
diesem Formular bestätigt der Besitzer die Zucht des Hundes.
5. Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen
5.1 Züchtungsbericht
Der Züchter informiert den DWNA / Zuchtwart
vor der Paarung unter Benutzung des Formulars DWNA Züchtungsbericht.
In diesem Formular legt der Besitzer die geplante Fortpflanzung seines
Weibchen und dem ausgewählten Männchen fest.
5.2 Wurfmeldung
Der Züchter erhält zum voraussichtlichen
Wurfdatum vom ZBA einen Wurfschein
(Wurfankündigungs-Formular), der nach dem Werfen der Hündin sorgfaltig auszufüllen und dem
Zuchtbuchamt unverzüglich vorzulegen ist. Gleichzeitig ist dem
zuständigen Zuchtwart eine Durchschrift des Wurfscheins zu übersenden.
Dieser Wurfschein muss auch zur Meldung beim Verwerfen oder Leerbleiben
der Hündin verwendet werden und ist in jedem Falle dem ZBA
zurückzuschicken.
5.2.1. Der BBA sieht ein
Welpen-Kontroll-Formular vor, nicht später als 8 Tage nach der
Geburt des Welpen. (Kupieren des Schwanzes erfolgt spätestens 5 Tage
nach der Geburt.) Das Formular ist von einem Zuchtwart nach Tätowierung
der Ohren im Alter von ungefähr 8 Wochen zu vervollständigen. 5.2.2 Der BBA übersendet das Wurfabnahmeblatt zusammen mit den "Hinweisen für Welpenkäufer" dem Landesgruppenzuchtwart / Züchter.
Der Züchter ergänzt den Namen des Käufers und
sendet es zurück an den DWNA-/ Landesgruppenzuchtwart.
5.2.3. Der BBA sendet die
Wurf-Registrierung, Registrierungen, Archiv-Kopie der
Wurf-Registrierung zusammen mit der Ahnentafel des fortpflanzenden
Weibchens an den Züchter.
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Zahlenmäßig starke Würfe (ab 9 Welpen) sind
vom zuständigen Zuchtwart im Alter von ca. 14 Tagen zu besichtigen.
Über die Durchführung der Vorabnahme ist dem Zuchtbuchamt zu
berichten. Ausnahmsweise
kann damit auch ein anerkannter Richter des VDW beauftragt werden.
5.4 Mitteilungen an den
Deckrüdenbesitzer
Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das
Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen bzw. das
Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten
Wurfdatum formlos mitzuteilen.
5.5 Anmeldung und Eintragung ins
Zuchtbuch
Die Züchter sind verpflichtet, alle Würfe
zur Eintragung zu melden. Auf der Ahnentafel der Hündin trägt das ZBA
Wurftag und Wurfstärke des Wurfes ein. Die Welpen des Wurfes erhalten
Eintragungsnamen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen.
Eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Zur
Vermeidung der zu häufig vorkommenden Namen aus dem Anfang des Alphabets
beginnt beim VDW seit der Einführung der Zuchtbuchordnung im Jahre 1934
jeder Züchter mit dem Anlautbuchstaben seines Zwingernamens. Darauf
folgen alle weiteren Würfe in alphabetischer Reihenfolge.
5.6 Eintragungsnamen
Die Wahl der Namen, unter denen die Welpen
eines Wurfes ins Zuchtbuch eingetragen werden, steht dem Züchter zu.
Derselbe Name soll vom Züchter nur einmal verwendet werden. Das
Geschlecht des Hundes muss aus dem Namen eindeutig zu erkennen sein. Für
jeden Hund wird nur ein einziger Name eingetragen. Innerhalb eines
Wurfes sollen die Namen einen gewissen Zusammenhang haben und werden
zweckmäßigerweise möglichst der gleichen Begriffswelt entnommen. Die
Namen sollen nicht mehr als zehn Buchstaben umfassen. Es kann auch eine
Reihe von Namen vorgeschlagen werden, aus denen beim ZBA zur Vermeidung
zu häufig vorkommender Namen die Auswahl getroffen wird.
Das Zuchtbuchamt ist befugt, ungeeignete
Namen abzulehnen, wie auch durch
5.7 Allgemeine Pflichten des Züchters
Der Züchter ist verpflichtet, die
Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut
zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen.
Die Bestimmungen bezüglich dem Kupieren der Rüden(gem. § 6 Nr. 1
Tierschutzgesetz) sind zu beachten.
Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch
mindestens dreimal zu entwurmen.
Für alle Welpen hat der Züchter, durch einen internationalen
Impfpass, zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen
Grundimmunisierung (mindestens S, H, L, P) zu erbringen.
Die Abgabe der Welpen ist frühestens am Tag nach der Vollendung
der achten Lebenswoche erlaubt.
Eine Veräußerung und/oder Abgabe an Zoogeschäfte oder
gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluss aus dem
VDW und Zuchtbuchsperre geahndet.
Zur Ausstellung der Ahnentafel und zur Betreuung der Welpenkäufer
durch die Landesgruppen (z.B. Einladung zu Welpenspieltagen, Prüfungen
und Zuchtschauen), wie auch zu Erfassung und Bekämpfung erblicher
Defekte und Krankheiten, müssen die Züchter mit dem Einverständnis der
Käufer deren Namen und Adressen dem ZBA auf dem Eintragungsantrag
mitteilen. Wird das Einverständnis verweigert, ist dies ersatzweise
mitzuteilen.
5.8 Wurfabnahme
Die Wurfabnahme wird vom zuständigen
Zuchtwart frühestens in der achten Lebenswoche mindestens S, H, L, P
geimpft - vorgenommen. Die Tätowierung aller Welpen ist Pflicht. Die
Welpen werden mit der zugeteilten Zuchtbuchnummer tätowiert. Wird ein
Welpe irrtümlich mit einer abweichenden Nummer tätowiert, so ist diese
als "Tätowierungsnummer" im Wurfabnahmeblatt zu verzeichnen. Der
Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben
zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren
Mängeln. Der Wurfabnahmebericht ist vom Zuchtwart an das ZBA zu geben;
beim Zuchtwart und beim Züchter verbleiben je eine Durchschrift.
6. Zuchtbuch
Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen,
deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in dem von der
FCI anerkannten Zuchtbuch des VDW nachgewiesen werden kann.
6.1 Allgemeines
Die Führung des Zuchtbuchs obliegt nach der
Satzung des VDW dem Zuchtbuchamt. Das Zuchtbuch ist nach den "Regeln für
die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH" zu führen. Im
Zuchtbuch werden nur Zuchtmaßnahmen verzeichnet, die der Zucht- und
Wurfkontrolle des VDW unterlagen. Das Zuchtbuch des VDW wird jedes Jahr
in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Jahr einen Wurf
hatten, sind zur Abnahme eines Zuchtbuchs verpflichtet. Das Zuchtbuch
ist den Züchtern und Mitgliedern des VDW stets zugänglich, dem VDH wird
es auf Anforderung vorgelegt.
6.2 Eintragungen in das Zuchtbuch
6.2.1 Inhalt des Zuchtbuchs
Im Zuchtbuch werden alle Würfe unter Angabe
der Zahl der geborenen und der in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen
aufgeführt. Verzeichnet werden alle erkennbaren Fehler.
6.2.1.1 Aus den Zuchtbüchern anderer Länder,
die der FCI angeschlossen sind, können Einzelhunde übernommen werden.
6.2.2 Umfang und Einzelheiten der
Eintragungen
Eine Erläuterung des Aufbaus und ein
Inhaltsverzeichnis, eine alphabetisch geordnete Liste der eingetragenen
Würfe nach geschützten Zwingernamen sowie eine nach ihrem Familiennamen
alphabetisch geordnete Liste der Züchter sind den Wurfeintragungen
vorangestellt, des weiteren ein Verzeichnis der gebräuchlichen
Leistungszeichen und Abkürzungen. Eingetragen werden alle nach den
Bestimmungen der Zuchtordnung gezogenen
Welpen mit Eintragungs- und Zwingernamen,
Geschlecht, ggf. von der Eintragungsnummer abweichender Täto- Nr., nebst
Angaben über ihre Farbe. Angegeben werden ferner die Zuchtbuchnummern,
der Zwingername (einschließlich seiner Schutzart, international oder
national) und die Eintragungsnamen der Elterntiere, ihre Farbe und
Leistungszeichen sowie ihre HD-Einstufung. Ferner werden eingetragen:
Wurftag, Zahl der geworfenen und der zur Eintragung gemeldeten Welpen
sowie Name und Anschrift des Züchters.
6.2.3 Form der Eintragungen
Die Eintragungen sind so gestaltet, dass im
Zuchtbuch eine fortlaufende und lückenlose, nachvollziehbare Abfolge von
Zuchtbuchnummern entsteht.
6.2.4 Ahnentafeln
Die als Auszug des Zuchtbuchs ausgestellten
Ahnentafeln weisen vier Generationen auf.
(gelöscht)
6.3 Eintragungssperre
Eintragungssperre für Würfe besteht in jedem
Falle für:
-
alle Welpen, deren
Züchtern das Zuchtbuch gesperrt ist,
-
alle Hunde, die von einem
Rüden anderer Rasse oder einem nicht eingetragenen Rüden stammen,
-
alle Hunde, die nicht beim DWNA oder VDW registriert sind,
-
alle Hunde, deren
Abstammung nicht zweifelsfrei geklärt ist.
Über die Eintragung von Hunden aus nicht zur
Zucht zugelassenen Elterntieren entscheidet der Zuchtausschuss.
6.4 Anerkennung anderer Zuchtbücher
Der VDW erkennt alle Zuchtbücher der
Landesverbände der FCI und der VDH-Mitgliedsvereine an.
6.5 Angaben über Hunde mit Zuchtsperre
Der VDW führt einen Anhang zum Zuchtbuch, in
dem alle fur die Zucht gesperrten Hunde mit Angabe des Grundes fur die
Zuchtsperre eingetragen sind.
7.
Stammbaum \ Ahnentafel
Ahnentafel und Hunde gehören zusammen. Die
Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der vom Zuchtbuchamt ausgestellt
wird und mit den Zuchtbucheintragungen identisch ist. Sie ist auch mit
den Emblemen der FCI, des VDH und des JGHV versehen. Eintragungen aus
den Ahnentafeln der Ahnen können nur bis zur Wurfeintragung der Welpen
übernommen werden; nach Wurfeintragungen erworbene Leistungszeichen der
Ahnen werden später nicht nachgetragen. Die Ahnentafel ist Urkunde im
juristischen Sinn.
7.1 Eigentum der Ahnentafel
Die Ahnentafel bleibt Eigentum des VDW. Das
ZBA kann jederzeit die Vorlage oder die Rückgabe der Ahnentafel
verlangen. Die Ahnentafel kann vom ZBA bei Zweifeln an der
Eintragungsberechtigung eingezogen werden.
7.2 Besitzrecht
Zum Besitz der Ahnentafel des Hundes sind
berechtigt: der Eigentümer des Hundes, der Pfandgläubiger (bei
Verpfänden oder Pfänden) während der Dauer des Pfandverhältnisses, sein
Besitzrecht geht dem des Eigentümers im Range vor, der Mieter einer
Hündin während der Dauer der Zuchtmiete, sein Besitzrecht geht dem des
Eigentümers vor. Das Recht zum Besitz der Ahnentafel gegenüber dem VDW
besteht nur so lange, wie die Pflichten durch den Hundebesitzer erfüllt
werden. Der VDW kann die Ahnentafel bis zur Klärung der Ansprüche
einziehen.
7.3 Beantragung der Ahnentafeln
Die Ausstellung von Ahnentafeln erfolgt nur
auf Antrag, jedoch unverzüglich durch das ZBA des VDW, sobald die
Antragsunterlagen vollständig vorliegen und die
Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind.
7.4 Auslandsanerkennung (Anerkennung für das Ausland durch den VDH)
Bei Verkauf von Hunden in das Ausland muss
fur die Ahnentafel eine Auslandsanerkennung vom VDH ausgestellt werden.
Dies kann durch den Züchter oder den Käufer geschehen. Es genügt ein
formloser Antrag und die Einsendung der Ahnentafel an den VDH.
7.5 Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln
In Verlust geratene Ahnentafeln müssen fur
ungültig erklärt werden. Nach Veröffentlichung des Verlustes in der
Wachtelhundzeitung fertigt das ZBA nach sorgfältiger Prüfung des
Antrages und der Beweise über den Verlust der "Original- Ahnentafel"
eine Zweitschrift gegen Gebühren. Bei Hündinnen werden darauf alle ihre
Würfe nachgetragen. Bei nachweislich falschen Angaben zur Zweitschrift
kann die neue Ahnentafel für ungültig erklärt werden. Die ausgestellte
Ersatz-Ahnentafel trägt den Vermerk "Zweitschrift".
7.6 Eigentumswechsel
Jeder Eigentumswechsel eines Hundes muss auf
der Ahnentafel mit Ort und Datum des Übergangs vermerkt werden. Die
Eintragung des Vermerks muss durch den Voreigentümer mit seiner
Unterschrift bestätigt werden.
Dem ZBA ist der Eigentumswechsel
unverzüglich anzuzeigen. Bei Verkauf eines Hundes ist die Ahnentafel dem
neuen Besitzer ohne jede Nachzahlung auszuhändigen.
8. Zuchtgebühren
Die Eintragungsgebühren sind in der
Gebührenordnung des VDW festgesetzt. Säumniszuschläge werden automatisch
bei verspätetem Eingang des Deckscheines und des Wurfscheines erhoben.
Ordnungsbestimmungen
1.
Verstöße gegen die
Zuchtordnung
1.1 Bei Verstößen gegen die Bestimmungen
über die Zucht der beiden Farbstämme gem. Ziffer 1.2 der ZO werden für
die Welpen lediglich Abstammungsausweise ausgegeben. Über die Ausgabe
der Ahnentafeln entscheidet der Zuchtbuchführer (ZBA).
1.2 Für Hunde aus Paarungen, die von ihren
Anlagen her nicht den Anforderungen gemäß Ziffer 4 (Zuchtzulassung) und
Ziffer 5 (Zuchtausschließende Fehler) der ZO entsprechen, kann die
Eintragung ins Zuchtbuch versagt werden.
1.3 Werden solche Hunde in das Zuchtbuch
eingetragen, so erhalten sie zunächst Abstammungsausweise.
1.4
Ahnentafeln können auf
Antrag ausgegeben werden, wenn für Hunde mit Abstammungsausweis der
Nachweis der Zuchttauglichkeit gem. Ziffer 4.1.2 bis 4.1.6 der ZO
erbracht wird.
2
Einhaltung der
Zuchtbestimmungen (ZBO)
2.1 Verstöße
Die Überwachung der Einhaltung der
Zuchtbestimmungen obliegt dem Zuchtbuchführer. Darüber hinaus sind die
Mitglieder des Zuchtausschusses verpflichtet dem Zuchtbuchamt umgehend
von Verstößen gegen die Zuchtbestimmungen Kenntnis zu geben.
2.1.1 Bei Verstößen gegen
tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen und Entscheidungen
des ZBA kann ein Verweis, eine befristete oder ständige Zuchtsperre oder
auch eine Zuchtbuchsperre verhängt werden.
2.1.2 Ferner wird die Eintragung eines
Wurfes von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht
werden. Die Eintragung kann auch insgesamt abgelehnt werden.
2.1.3 Neben oder anstelle von
Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen diese Ordnung ein
zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot oder auch eine zeitlich
befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt werden.
2.2 Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen,
wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht
gewährleistet sind oder die tierschutzrechtliche "Erlaubnis zum Züchten
von Hunden" gem. Tierschutzgesetz fehlt.
2.2.1 Zuchtsperren von einem Jahr sind zu
verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige
Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht
erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde. Bei Verhängung
einer nur zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt
die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung. Eine vorläufige Sperre
ist möglich. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe
angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet. Zuchtsperren sind in jedem
Fall im Mitteilungsblatt des Vereins zu veröffentlichen.
3
Einspruchsrecht
Den berechtigten Beteiligten steht gegen
Entscheidungen des Zuchtleiters/Zuchtbuchführers ein Einspruchsrecht zu.
Berechtigte Beteiligte sind Züchter und solche Besitzer Deutscher
Wachtelhunde, die Mitglieder des VDW sind. Der Einspruch ist schriftlich
mit Antrag und Begründung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden
des Einspruchgrundes dem Zuchtleiter/Zuchtbuchführer vorzulegen. Helfen
diese Vereinsorgane im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis dem Einspruch
nicht ab, so haben sie den Einspruch an den Zuchtausschuss
weiterzuleiten. Über einen Einspruch soll innerhalb von drei Monaten
entschieden werden. Für die Bearbeitung des Einspruchs wird eine
Bearbeitungsgebühr und eine Verfallgebühr erhoben. Der Zuchtausschuss
entscheidet endgültig.
4.
Verschiedenes
Auch Nichtmitglieder des VDW sind an diese
Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das
Zuchtbuch des VDW eingetragen werden sollen.
Schlussbestimmungen
Mitglieder sind verpflichtet, sich über
Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbständig zu unterrichten.
Zuchtbuchamt für Deutsche Wachtelhunde
Gebührenordnung gültig ab 1.
Januar 2002
Art der Gebühr VDW Mitglieder
Nichtmitglieder
Euro Euro
Schutz eines Zwingernamens 55,- 110,-
Übertragung eines Zwingernamens 55,- 110,-
Wurfeintragung 1 bis 6 Welpen 30,-
160,-
< Eintragungszuschlag für starke Würfe >
- der 7. Welpe 15,-
130,-
- der 8. Welpe 20,-
140,-
- der 9. Welpe 30,-
160,-
- der 10. Welpe 40,-
180,-
- ab 11. Welpe 50,- 100,-
Abstammungsausweis je Welpe 15,-
130,-
Zuschlag bei Verstoß gegen die Zuchtordnung
je Elternteil 55,- 110,-
Zweitausfertigung einer Ahnentafel 25,-
150,-
Vormerkung von Zuchtrechtsvorbehalt 10,-
120,-
Bearbeitungs- und Verfallgebühr für einen
Einspruch 75,- 100,-
gem. Zuchtordnung
Wurfabnahmegebühr (wird in jedem Fall
erhoben) 55,- 110,-
Vorabnahme bei Würfen mit mehr als 8 Welpen
30,-
160,-
Zuchtbuch Gestehungskosten Gestehungskosten
Frühere Jahrgänge des ZB-DW Nach Anfrage
Nach Anfrage
Säumungszuschläge bei Terminüberschreitung
je Säumnis 55,- 110,-
Schreib- und Postgebühren 3,- pro Welpe 6,-
pro Welpe
+ 12,- je Wurf + 24,- je Wurf
+ Zuchtbuch + Zuchtbuch
Vom Zuchtbuchamt für DW eingetragen und mit
amtlichem Abstammungsausweis je Welpe ausgestattet kann jeder DW-Wurf
werden, dessen beide Eltern eingetragen und nach der Zuchtordnung als
zuchttauglich anzusehen sind. Es können nur ganze Würfe eingetragen
werden, die stets vollzählig anzumelden sind. Das Verschweigen am Leben
gebliebener Welpen kann die Sperrung des Zuchtbuches für den Züchter
nach sich ziehen.
ÄItere, bisher nicht angemeldete Hunde
erhalten die nachträgliche Eintragung nur, wenn ihre noch lebenden
Wurfgeschwister zugleich eingetragen werden.
Züchter haben beim Zuchtbuchamt für Deutsche
Wachtelhunde ZBA-DW den Schutz eines Zwingernamens zu beantragen, soweit
nicht nur ein Wurf gezogen werden soll.
Züchter erbitten Zuchtgenehmigung beim DWNA- / Landesgruppenzuchtwart
durch Eingabe des Formulars DWAN Züchtungsbericht. Der BBA stimmt
dem zu oder empfiehlt eine alternative Zucht und sendet das Formular
DWAN Züchtungsbericht zusammen mit dem Wurfschein (Wurfankündigungs-Formular)
zurück an den Züchter.
- Rüdenbesitzer rechtzeitig verständigen (v.a.
Deckmarke). Zuchtbestimmungen VDW beachten!
- Ausgefüllten Deckschein im Orginal mit
Ahnentafel der Hündin und Mitgliedskarte sofort an das ZBA senden;
Durchschrift Deckschein an den Landesgruppenzuchtwart.
- Vom ZBA kommt Wurfschein/Beiblatt Kupieren,
spätestens 8 Tage nach Wurf beides ausgefüllt im Original zurück an das
ZBA senden, Durchschrift Wurfschein an Landesgruppenzuchtwart. (1.
Wurfbuchstabe ist Anlaut des Zwingernamens; innerhalb eines Wurfes Namen
in alphabetischer Reihenfolge. Ein Wurf zählt nur dann als solcher wenn
tatsächlich mind. 1. Welpe tätowiert wurde). Der Wurfschein ist auch
fristgerecht einzusenden wenn die Hündin leer bleibt.
- Vom ZBA werden aufgrund der Angaben des
Züchters Zuchtbuchnummern und Namen zugeordnet. Diese werden in der EDV
abgespeichert, Ahnentafeln werden bereits vorbereitet (deshalb ist ab
hier keine Namensänderung mehr möglich).
• Das Wurfabnahmeblatt wird vom ZBA zusammen
mit den “Hinweisen für Welpenkäufer” an die Landesgruppenzuchtwarte
gesandt. Die Wurfabnahme erfolgt ab der 8. Woche; bei starken Würfen
über 8 Welpen erfolgt eine Vorabnahme bis zum Alter von ca. 14 Tagen
Der Landesgruppenzuchtwart sendet das
Wurfabnahmeblatt unverzüglich zurück an das ZBA. Vorgegebene Nummern und
Namen sind einzuhalten, eingegangene
Welpen werden freigelassen!
• Aufgrund dieser Angaben wird vom ZBA der
Eintragungsantrag mit Gebührenrechnung erstellt und an den Züchter
gesandt.
• Nach Eingang der Gebühren und des
ausgefüllten Eintragungsantrages werden die Ahnentafeln erstellt.
• Ahnentafeln, Archivkopie des Wurfes,
Beiblatt Ahnentafeln werden zusammen mit der Ahnentafel der Zuchthündin
zurück an den Züchter gesandt.
Standard Deutscher Wachtelhund
Ursprung: Deutschland.
Datum der Puplikation des gültigen
Originalstandardes: 24. 07. 1996
Verwendung: Stöberhund; vielseitiger
Jagdgebrauchshund
Klassifikation FCI: Gruppe 8 Apportierhunde,
Stöberhunde, Wasserhunde
Sektion 2 Stöberhunde mit Arbeitsprüfung
Kurzer geschichtlicher Abriss:
Aus der jagdlichen Literatur lässt sich
nachweisen, dass es schon seit Jahrhunderten dem heutigen Deutschen
Wachtelhund ähnlich aussehende Jagdhunde gegeben hat, die zum Aufstöbern
des Wildes verwendet wurden. Auch die Bezeichnung «Wachtelhund» ist
historisch zu belegen.
Zur stammbuchmäßigen Zucht der Rasse
«Deutscher Wachtelhund» kam es um die Jahrhundertwende.
Stammvater der Rasse war «Lord Augusta 1834
L», der aus Staufenberg (Oberbayern) kam.
Mit einigen dazu passenden Hündinnen begann
die Rassereinzucht. Zunächst kamen nur braune (teilw. mit weißen
Abzeichen) und weißbraune Hunde, als Besonderheit Ietztere mit kleinen
roten Abzeichen an Kopf und Läufen, dem sogenannten«Brand» vor. Durch
die Hündin «Baby auf der Schanze 1838 L» kam die Braunschimmelfarbe in
die Zucht.
Zucht
Die unterschiedliche Veranlagung kann heute
nicht mehr als zuverlässiges Unterscheidungsmerkmal der beiden Schläge
gelten, da zwischenzeitlich aus verschiedenen Gründen mehrfach
Verbindungen beider Schläge vorgenommen wurden.
Generell gilt jedoch die Trennung zur
Erhaltung einer nicht mehr miteinander verwandten Blutreserve innerhalb
der Rasse heute noch. Der Deutsche Wachtelhund wurde und wird
ausschließlich von Jägern für Jäger, als Stöber- und vielseitiger
Jagdgebrauchshund gezüchtet.
Allgemeines Erscheinungsbild:
Der Deutsche Wachtelhund ist ein
mittelgroßer, langhaariger, sehr muskulöser Stöberhund, mit edlem Kopf
und kräftigen Knochen. Insgesamt länger als hoch, keinesfalls hochläufig
wirkend.
Wichtige Proportionen:
Verhältnis der Körperlänge zur Widerristhöhe
1,2 : 1
Verhältnis der Brusttiefe zur Widerristhöhe
0,5 : 1
Verhältnis der Länge des Fangs zum Oberkopf
1 : 1
Verhalten/Charakter (Wesen):
Lebhaft und jagdlich sehr passioniert,
freundlich und umweltsicher, sehr gelehrig und anpassungsfähig, weder
ängstlich noch aggressiv.
Der Deutsche Wachtelhund ist der mit starkem
Finderwillen ausgestattete spur-/fährtenwillige und -sichere,
zuverlässig spurlaute, feinnasige, bring- und wasserfreudige, wild- und
raubzeugscharfe, bei entsprechender Einarbeitung und Führung,
selbständig, weiträumig kontrolliert (bogenrein) jagende, zuverlässig
auf Schweiß und als Verlorenbringer arbeitende Stöber- und vielseitige
Jagdgebrauchshund deckungsreiche, vorwiegend Wald- und Wasserreviere.
Die Anlage des Vorstehens wurde bei der Zucht von für
Anbeginn nicht beachtet.
Kopf/Oberkopf:
Schädel: Flach, mäßig breit, kein merklicher
Hinterhauptbeinstachel.
Stop: Nur wenig ausgeprägt.
Gesichtsschädel:
Nasenschwamm: Groß und dunkel, mit weit
geöffneten Nasenlöchern, Pigmentflecken fehlerhaft, Ramsnase ziert den
Hund.
Fang: Kräftig mit gleichbleibend breitem
Nasenrücken, nach unten leicht abgerundet, keinesfalls spitz, nicht
kürzer als der Oberkopf.
Lefzen: Gerade, trocken, straffanliegend,
der Haarfarbe entsprechende Pigmentierung.
Kiefer/Zähne: Vollständiges Gebiss mit 42
Zähnen in folgender Anordnung (schematisch von vorne gesehen):
Rechter M P F S S F P M Linker
Oberkiefer 2 4 1 3 3 1 4 2 Oberkiefer
Unterkiefer 3 4 1 3 3 1 4 3 Unterkiefer
Zeichenerklärung vorstehender Zahnformel S =
Schneidezähne
F = Fangzähne
P = Prämolaren
M = Molaren
Schneidezähne des Oberkiefers scherenförmig
vor denen des Unterkiefers; Zangenbiss wird toleriert; Zähne gut
entwickelt, Gebiss kräftig.
Wangen: Trocken, Haut straff anliegend;
Jochbögen nicht hervortretend.
Augen: Mittelbraun, möglichst dunkel,
mittelgroß etwas schräg eingesetzt, weder hervortretend noch tiefliegend;
mit straff anliegenden Lidern ohne sichtbare Nickhaut. Lidrand behaart.
Behang: Hoch und breit angesetzt, flach ohne
Drehung dicht hinter dem Auge herabhängend, nicht dick, fleischig oder
lappig; mit gleichmäßiger, über den Innenrand reichender Behaarung.
Behang erreicht nach vorne gelegt den Nasenschwamm.
Hals:
Kräftig, Nacken besonders gut bemuskelt,
stumpfwinklig in den Widerrist übergehend; ohne sichtbare Kehlhaut
beginnend und ohne Wamme sich zur Brust erweiternd.
Körper:
Obere Profillinie: In den einzelnen
Körperteilen gerade, fließend ineinander übergehend, Kruppe Ieicht
abfallend, Rute in Verlängerung der Rückenlinie oder Ieicht abfallend
getragen.
Widerrist: Kräftig und ausgeprägt.
Rücken: Kurz und stramm, ohne Einsenkung
hinter dem Widerrist.
Lenden: Kräftig bemuskelt, daher breit
wirkend.
Kruppe: Leicht abfallend, keinesfalls
überbaut, etwas unter Widerristhöhe.
Brust: Von vorne gesehen oval, von der Seite
bis unter das Ellenbogengelenk reichend. Rippenkorb lang, gut gewölbt,
nicht tonnenförmig oder flach.
Untere Profillinie und Bauch: Von der
Ietzten falschen Rippe ab mäßig nach hinten aufgezogen, auch an der
Unterseite möglichst vollständg dicht mit Grannen und Unterwolle bedeckt.
Rute:
In Ruhe in Fortsetzung der Rückenlinie
gerade oder abwärts getragen; bei Erregung Ieicht angehoben und in
Iebhafter Bewegung; um Wundschlagen zu vermeiden, soll sie in den ersten
drei Lebenstagen um höchstens ein Drittel gekürzt (kupiert) werden. (ln
Ländern, in denen das Rutenkupieren verboten ist, kann sie naturbelassen
bleiben).
Gliedmaßen:
Vorderhand:
Allgemeines: Von vorne gesehen gerade und
parallel, von der Seite gesehen Läufe gut unter dem Körper senkrecht zur
Erde stehend, gute Winkelungen.
Schultern: Kräftig bemuskelt, schräg nach
hinten liegendes Schulterblatt.
Oberarm: In der Bewegung eng am Brustkorb
entlang gleitend.
Ellenbogen: Eng am Körper anliegend, weder
ein- noch auswärts drehend.
Unterarm: Gerade, Verbindungen zu den
Gelenken nicht rachitisch aufgetrieben.
Vorderfußwurzelgelenk: Kräftig.
Vordermittelfuß: Gering nach vorne gerichtet.
Vorderpfoten: Löffelförmig, Zehen eng
aneinander liegend, Katzen- oder Hasenpfoten unerwünscht; mit derben,
widerstandsfähigen, gut pigmentierten Ballen und kräftigen, sich gut
abnutzenden Krallen.
Hinterhand:
Allgemeines: Von der Seite gesehen gute
Winkelung in Knie- und Sprunggelenken; von hinten gesehen gerade und
parallel, weder faßbeinig noch kuhhessig; starke Knochen.
Oberschenkel: Breit und sehr muskulös, gute
Winkelung zwischen Becken und
Oberschenkel.
Knie: Kräftig, mit guter Winkelung zwischen
Ober- und Unterschenkel.
Unterschenkel: Lang muskulös und sehnig.
Sprunggelenk: Kräftig.
Hintermittelfuß: Kurz, senkrecht stehend.
Hinterpfoten: Wie Vorderpfoten.
Gangwerk:
Flüssig und raumgreifend; Läufe gleiten
gerade und parallel eng am Körper entlang.
Haut:
Derb und straff anliegend, keine
Faltenbildung und Pigmentierung.
Haarkleid:
Haar: Kräftiges, dicht anliegendes, meist
welliges, gelegentlich auch lockiges (Astrachan) oder glattes Langhaar,
mit dichter Unterwolle; nicht zu lang, noch weniger dünn oder gar seidig;
im Nacken, am Behang und auf der
Kruppe häufig lockig; Hinterseite der Läufe
und die Rute gut befedert; häufig Halskrause (Jabot); auch am Bauch gut
behaart; Fang und Oberkopf kurz, aber dicht behaart; den Behang decken
Locken oder dichtes gewelltes
Haar, das auch über den Innenrand reicht;
die Zehenzwischenräume sind dicht, aber nicht zu Iang behaart.
Farbe:
Der Deutsche Wachtelhund wird in zwei
Farbschlägen gezüchtet:
• Einfarbig braun, seltener auch rot*; oft
mit weißen oder geschimmelten Abzeichen an Brust und Zehen.
• Braun-, seltener auch Rotschimmel*; als
Grundfarbe stehen braune, bzw. rote* Haare mit weißen dicht ge- mischt;
oft mit braunem, bzw. rotem* Kopf, sowie Platten, auch Mantel über den
ganzen Rücken.
Zu diesem
•
Farbschlag gehören auch Schecken mit weißer Grundfarbe
und großen braunen bzw. roten* Platten sowie Tiger, bei denen die weiße
Grundfarbe zusätzlich mit braunen bzw. roten* Büscheln gesprenkelt oder
getupft ist, auch wenn sie aus einfarbigen Eltem fallen.
In beiden Farbschlägen kommen rote*
Abzeichen (Brand) über den Augen, an Fang, Läufen und Waidloch vor. *)
Hierzu gehören alle vorkommenden rötlichen (fuchs-, reh- oder
hirschroten) Varianten.
Größe und Gewicht:
Widerristhöhe: Rüden: 48 - 54 cm
Hündinnen: 45 - 52 cm
Gewicht: Der Größe entsprechend schwankend,
etwa zwischen 18 - 25 kg (Hündinnen etwas leichter als Rüden).
Fehler:
Jede Abweichung von den vorgenannten Punkten
muss als Fehler angesehen werden, dessen Bewertung in genauem Verhältnis
zum Grad der Abweichung stehen sollte. z. B.
• Ausgeprägter Stop
• Zu tiefe, nicht geschlossene Lefzen
• Das Fehlen eines 1. Prämolaren (PM1)
• Nicht straff anliegende Augenlider
• Zu enge Gehörgänge (Disposition für
Ohrenzwang)
• Tonnenbrust
• Hochläufig- oder Feingliedrigkeit
• Dünnes, schütteres oder seidiges Haar;
gering behaarter Bauch; Lederenden am Behang und Rute.
• Geringe Über- oder Untergrößen und -gewichte.
Schwere Fehler:
• Hautveränderungen (Dermatitis, Atopic)
• Fehlende Zähne (außer Fehlen eines PM 1)
Ausschließende Fehler:
• Wesensschwäche, Schuss- und Wildscheue
• Schwere Gebissfehler (Vor- oder Rückbiss,
Kreuzbiss)
• Ektropium, Entropium
• Schwarze Haarfarbe
N.B.:
Rüden müssen zwei offensichtlich normal
entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig im Hodensack befinden.
VDH-Mindestanforderungen an die
Haltung von Hunden
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 01.06.1998
(BGBI. I S.1106) verlangt, dass: Wer ein Tier hält, betreut oder zu
betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art
und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und
verhaltensgerecht unterbringen,
2
darf die Möglichkeit des
Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen
oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und
verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen. Diese Selbstverständlichkeiten sind im
folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an Züchter
und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen
gestellt werden.
Kontrollorgane sind die Zuchtwarte des
jeweiligen Rassehundevereins, die sowohl bei der Zulassung eines
Zwingers als auch bei den weiteren Überprüfungen die Gegebenheiten zu
kontrollieren haben und Beanstandungen an den Klub-(Haupt)zuchtwart oder
Zuchtleiter weiterleiten müssen.
Begriffsbestimmungen:
Welpen: Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde: - Hunde im zuchtfähigen Alter (siehe
VD-H-Zuchtordnung)
- Junghunde, die noch nicht das zuchtfähige
Alter erreicht haben
- Hunde, die das zuchtfähige Alter bereits
überschritten haben
Züchter: Eigentümer oder Besitzer (z.B.
Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im zuständigen Rassehundeverein
einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz
befindlichen Hunden züchtet.
Zwinger: im Folgenden unter Punkt C.
aufgeführte Haltungsformen von Zuchthunden. Die Erlaubnis zum Führen
eines Zwingers erteilt der zuständige Rassehundeverein gem. den
Richtlinien des VDH unter Vergabe eines geschützten Zwingernamens.
A.
Ernährung
“Angernessene Ernährung" bedeutet, dass sich
jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde
informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.
Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender
Fachliteratur anzueignen.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass
sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des
Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.
B. Pflege
Hier muss es deutlicher heißen “rassespezifische”
Pflege, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des
Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens
anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die
regelmäßige Kontrolle
a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung,
b. der Haut und des Kotes auf
Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten),.
c. der Krallenlänge und
d. der Sauberkeit der Ohren und Augen.
Entsprechende Hinweise sind der
Fachliteratur zu entnehmen.
Bei Kontrollen eines Zwingers muss vom
zuständigen Zuchtwart in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl
der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung
und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den
gestellten Forderungen nachzukommen.
Ist dies nicht der Fall, können ihm vom
Hauptzuchtwart Auflagen erteilt werden.
B.
Verhaltensgerechte
Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung Es sind folgende
Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten
Scheunen, Stallungen oder Garagen
II. Haltung in offenen oder teilweise
offenen Zwingern
III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung
I. Die Haltung von Zuchthunden und die
Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter
Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen
zugelassen werden:
1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen
sein:
a. Die Wände und der Boden müssen mit einem
wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss
feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein.
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so
beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und
ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Irn übrigen müssen die
Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden
werden können.
c. Jedem Hund müssen mindestens _____ m2 (Hund
mittlerer Größe = 25 - 30 kg braucht mind. 6 m2) zur Verfügung stehen.
Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden _____
m2(mind. 3 m2) mehr gefordert.
d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu
einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein
Hund gehalten wird, mindestens _____ m2 (Vorschlag:
20 m2) sein muss.
e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte
beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18 - 20º C zu erreichen sein
muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine
Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich siehe Punkt
I.1.f. Satz 2.
f. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte
Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht
geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können,
muss für jeden Hund eine doppelwandige wärmegedämmte, der Größe des
Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt
werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen
Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
g. Für tragende, werfende oder/und säugende
Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.
Diese Unterbringung muss folgenden
Anforderungen genügen:
-
Der Raum darf incl. dem
der Hündin zur Verfügung stehenden Platz bei einer durchschnittlichen
Welpenzahl von _____ Hunden nicht kleiner sein als _____ m2.
-
Es muss eine Wurfkiste
vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenauf-
zucht gerecht wird.
-
An die Wurfkiste muss ein,
bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechen der
Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigendem,
desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist.
-
Der Hündin muss genügend
Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von
den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B.
das Dach der Wurfkiste dienen.
- Der Wurf- und Aufzuchtraum
muss auf ca. 18 - 20° C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche
Heiz- quelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw.
Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.
- Der Raum muss jederzeit
sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er
muss gut zu belüften
sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die
Fensterfläche muss mindestens
1/8 der Bodenfläche betragen.
- Auch dieser Raum sollte
möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter I.3.
beschrieben, beschaffen sein sollte.
h. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde
untergebracht sind, müssen des weiteren gut zu belüften sein.
i. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen
muss fließendes Wasser vorhanden sein.
2. Das Innere des Hundehauses etc. muss
stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so
beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und
sie nicht von ihnen überwunden werden kann. In jedem Auslauf muss ein
über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde
angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die
Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb
des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten.
Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem
Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich
auch der Liegeplatz befinden. Ein Bereich der Auslauffläche sollte
Naturboden aufweisen, für den anderen Teil sind Platten-, Klinkeroder
Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist
als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- und Feinkies.
4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und
regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der Aufzucht
eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn
entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und
er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.
5. Jedem Hund muss täglich mind. 2 Stunden
die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis
der Hunde kann während eines Spaziergangs oder in großen Freiausläufen
befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich
mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die Freiausläufe dürfen nicht
blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
6. Allen erwachsenen Hunden, sowie den
Welpen, muss mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft,
Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier
rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung
muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden
Bezugsperson ausgehen. Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem
ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen. Körperliche Kontakte,
auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf
flüchtiges Streicheln beschränken.
7. Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur
Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch
Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu
artgemäßer Bewegung genommen wird. Ein “Stapeln“ von Hunden in Boxen ist
daher nicht statthaft.
II. Die Haltung von Zuchthunden und die
Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen
Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1.
Jedem Hund muss mindestens
_____ m2 Zwingerfläche zur Verfügung stehen (für einen Hund mittlerer
Größe = 25 - 30 kg mindestens 6 m2).Für jeden weiteren im gleichen
Zwinger gehaltenen Hund sind_____ m2 hinzuzurechnen (für o.a. Hund 3
m2).
Der zusätzliche Auslauf muss eine
Grundfläche von mindestens _____ m2 haben und den Bedingungen des
Punktes I.3. entsprechen.
2. Innerhalb des
Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein
Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der den folgenden
Anforderungen genügen muss:
a.
Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z.B. allseitig
doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor),
gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so
verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der
Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere
darf Feuchtigkeit nicht eindringen (siehe weiter I.1.f).
b.
Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin
verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme
warmhalten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber,
trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Als Einstreu empfiehlt sich
Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
c.
Die Öffnung des
Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß
sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss
der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein
und es muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.
d.
Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein,
dass Flüssigkeit umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er
muss regelmäßig von Kot gereinigt werden.
e.
Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur
Verfügung stehen, auf die der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung
und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann. |
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3. Die Umzäunung des Zwingers und der
Auslauf sollten wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein.
4. Die Aufzucht von Welpen in solchen
Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren
Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter I.1.g. beschrieben zur
Verfügung steht.
5. 5.
Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. + 6.
uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt
eingehalten werden.
6.
Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte
Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig
sind, nicht zugelassen werden.
III. Werden die Hunde nicht im gesamten
Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen
untergebracht (z.B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume
folgenden Bedingungen entsprechen:
1. a. Die Wände und der Boden müssen mit
einem wärmedämmenden leicht zu reinigenden Belag versehen sein.
b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so
beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und
ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im übrigen müssen die
Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden
werden können.
c. Jedem Hund müssen mindestens _____ m2 (Hund
mittlerer Größe 25 - 30 kg braucht mindestens 6 m2) zur Verfügung stehen.
Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden _____ m2
(mindestens 3 m2) mehr gefordert.
d.Die Räume sollten beheizbar sein, wobei
eine Temperatur von 18 - 20° C zu erreichen sein muss. Die Anbringung
von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.
e.
Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung
gestellt werden. ln großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine
Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, rnuss für jeden Hund eine
doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende
Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.
f.
Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen
ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für
das Tageslicht muss mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Die Räume
müssen desweiteren gut zu belüften sein.
2.
Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren
Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den
Anforderungen des Punktes l.1.g. entsprechen muss. Ist kein direkter
Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin,
die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
4.
Die Punkte I.5.- I.7. (Auslauf,
tZuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die
Haltung von Hunden im Haus.
Anmerkungen
Die Freiräume in nachfolgend angegebenen
Punkten sind vom entsprechenden Rassehunde-Zuchtverein nach den
Erfordernissen der jeweiligen Rasse auszufüllen:
C.I.1.c.
C.I.1.d.
C.I.1.g.
C.II.1.
C.III.1.c.
32
Notizen |